Bei der Arbeitskleidung ist es so, dass gesetzlich vorgeschriebene Kleidung vom Arbeitgeber übernommen werden muss. Hierbei ist beispielsweise Schutzkleidung, wie ein Helm oder die Sicherheitsschuhe zu nennen. Auch die Schutzbrillen gehören hier zur Schutzkleidung. Das Arbeitsschutzgesetz besagt, dass der Arbeitgeber dann diese Kleidung bezahlen muss. Auch die Wartung und Reinigung übernimmt der Arbeitgeber in diesem Falle. Sie selbst müssen nicht die gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung bezahlen. Wenn ein Kleidungsstück für die Sicherheit vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist, dann muss der Unternehmer dieses bezahlen. Der Arbeitgeber muss also dann die Arbeitskleidung stellen und die kompletten Kosten hierfür tragen. Steuerlich kann der Arbeitgeber wiederum Ihre Schutzkleidung geltend machen. Er gibt sie beim Fiskus als „Betriebsausgaben“ an und erhält einen gewissen Satz an Rückerstattung. Auch der Arztkittel, der Blaumann, der Talar, die Roben und Uniformen sowie der Zimmermannsanzug und die Kochkleidung gehören zur Berufskleidung.

Der Zweck

Der Zweck der Arbeitskleidung entscheidet also, wer sie bezahlen muss und die Vorschriften. Wenn Sie beispielsweise bei der Feuerwehr arbeiten oder im medizinischen Bereich bzw. auch im Handwerk, kann das für Ihre Gesundheit gefährlich werden. Hier schreibt der Gesetzgeber für Sie Schutzkleidung vor. Der Schutzanzug, die Sicherheitsschuhe oder auch spezielle Helme und Brillen sind hierbei unentbehrlich. Die Kosten für diese Schutzkleidung übernimmt laut dem sogenannten „Arbeitsschutzgesetz“ immer der Arbeitgeber alleine.

Freiwillige Schutzkleidung

Aber die freiwillige Schutzkleidung, wie beispielsweise ein Blaumann, übernimmt in der Regel der Arbeitnehmer Selbstverständlich kann der Arbeitgeber freiwillig hier seinen Angestellten entgegentreten. Doch wenn Sie Ihre eigene Kleidung mit einem Blaumann schützen möchten, dann ist das freiwillig und der Arbeitnehmer muss offiziell nicht bezahlen. Sie müssen einheitliche Berufskleidung tragen? Falls der Arbeitgeber selbst darauf Wert legt, dass Sie alle dieselbe Kleidung in der Firma tragen sollen, bezahlt in der Regel der Arbeitgeber diese einheitliche Berufskleidung. Es gibt hier immer dann Probleme, wenn der Arbeitgeber versucht, die Kosten auf den Arbeitnehmer zu übertragen. Informieren Sie sich im Arbeits- und Tarifvertrag, wie das genau geregelt ist. Das hängt von der Art des jeweiligen Arbeitsvertrages ab. Ein solche einheitliches Erscheinungsbild hat bei der Arbeit oftmals einen hohen Wiedererkennungswert und ist daher so beliebt. Doch die Klauseln im Arbeitsvertrag sind so konzipiert, dass der Arbeitgeber hier übernimmt, ansonsten verstößt er auch gegen die guten Sitten.

Individuelle Verträge

Selbstverständlich können Arbeitgeber auch individuelle Verträge aushandeln und vereinbaren. Wenn Sie als Arbeitnehmer einen Vertrag unterzeichnen, in dem angegeben ist, dass die einheitliche Arbeitskleidung von Ihnen ganz oder teilweise übernommen werden muss, ist dies rechtlich wirksam. Die Sittenwidrigkeit ist hier die einzige Grenze, die dem Arbeitgeber vom Gesetzgeber her noch im Wege steht. Ein Formulararbeitsvertrag hingegen ist mit den gleichen Rechten und Pflichten ausgestattet. Der Arbeitgeber wird immer Interesse haben, dass Sie als Arbeitnehmer möglichst mit bezahlen. In den Formulararbeitsverträgen gibt es jedoch Einschränkungen, in denen steht, dass Sie als Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden dürfen. Das Bundesarbeitsgericht hat hier entschieden, dass ein Arbeitgeber kein Geld vom Arbeitsentgelt für Arbeitskleidung behalten darf, wenn es sich um einen sehr niedrigen Nettolohn handelt. Dieser ist dann sehr niedrig, wenn er unter den sogenannte „Pfändungsschutz“ fällt. Auch ein Tarifvertrag kann hier gewisse Regelungen enthalten, was die Arbeitskleidung angeht.

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