Kindergeld für Trainees |
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| Samstag, den 10. Januar 2009 um 14:00 Uhr | |||||||||||||||
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Auch wenn es die meisten Trainees aufgrund der Höhe ihres Trainee-Gehalts nicht betrifft, für viele dürfte diese Information eine Erleichterung sein. Denn der Beschluss des Landgerichts Münster führt immerhin dazu, „dass eine nach Abschluss eines Hochschulstudiums erfolgte Trainee-Anstellung als Berufsausbildung anerkannt werden kann und somit zum Bezug von Kindergeld berechtigt.“
Die Eltern des Trainees haben dann während der Dauer des Programms einen Anspruch auf die Zahlung von Kindergeld. Ausgangspunkt für das Urteil war die Klage einer Mutter auf Zahlung von Kindergeld für ihre Tochter, deren Traineestelle im Marketingbereich eines Presseverlags mit 7.800,-€ jährlich vergütet wurde. Die Familienkasse hatte einen Anspruch auf Kindergeld verneint, da noch ihrer Ansicht kein Berufsausbildungsverhältnis vorlag. Der Richter des Finanzgerichts Münster widersprach dieser Auslegung. „Nach Ansicht des Gerichts zählt zum Begriff der Berufsausbildung nicht nur der erstmalige Erwerb theoretischer und praktischer Fähigkeiten. Als Ausbildung zu werten sei ebenfalls - im Sinne einer Berufsqualifizierung - die anschließende Vervollkommnung und Abrundung der erworbenen Erkenntnisse, sofern diese zur Förderung des angestrebten Berufsziels geeignet seien.“ (aus der Pressemeldung des Gerichts) Das Urteil stammt vom Ende des Jahres 2008 und kann Trainees betreffen, die weniger als 7.680,-€ verdienen. Bei einem Mehrverdienst können eventuell anfallende Werbekosten oder besondere Kosten für Berufsausbildung und Fahrtkosten dabei helfen, insgesamt wieder unter diese Grenze zu kommen um doch einen Anspruch auf die Zahlung von Kindergeld zu haben. Das Kindergeld beträgt seit beginn des Jahres 2009 immerhin 164,-€ monatlich für das erste und zweite Kind und 170,-€ bzw. 195,-€ für das dritte, bzw. vierte Kind. Der Grenzbetrag, also die Einkommenshöchstgrenze für das Kind liegt schon seit 2004 bei 7.680,-€/Jahr. Wenn diese Höchstgrenze überschritten wird, verlieren die Eltern den Kindergeldanspruch für das gesamte Jahr. Für die Berechnung sind alle Einkünfte und Bezüge für das Jahr zusammenzufassen. Werbungskosten und besondere Kosten für die Berufsausbildung können, wie bereits erwähnt, abgezogen werden. Der Kindergeldanspruch verjährt erst 4 Jahre nach dem Jahr der Entstehung. Es ist also durchaus möglich, das Kindergeld auch rückwirkend zu beantragen und zu erhalten. Mit dem Bezug des Kindergelds entstehen eine Reihe von Rechten und Pflichten, die man sorgfältig einhalten sollte, also z. B. Informationspflichten gegenüber der Familienkasse und ähnliches. Ausführliche Informationen über diese Pflichten, Sonderfälle beim Kindergeldbezug, wie Kinder mit eigenen Kindern oder Auslandsaufenthalte sowie viele weitere Informationen finden sich auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit - Stand 30.12.2008
FG Münster Urteil vom 30.10.2008 - 4 K 4113/07 Kg Bildquelle: © Gerd Altmann | PIXELIO |
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| Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 28. November 2009 um 16:36 Uhr |



